Satzung des KV Wetterau

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Satzung des Kreisverbandes Wetterau der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 – Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Friedberg (Hessen).

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(3) Für die Zugehörigkeit zum Kreisverband oder einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband gelten die Regelungen der Bundes- und Landessatzung.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

§ 5 – Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

§ 7 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis mit Auflagen,
  3. Enthebung aus einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.

(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Vorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von acht Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

II. Gliederung

§ 8 – Kreisverband

(1) Der Kreisverband Wetterau ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen “Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Wetterau”.

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Wetteraukreis.

§ 9 – Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 10 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 – Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

§ 11 – Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, seine Mitgliedsbeiträge aus den Vorjahren alle beglichen sind und er mit seiner diesjährigen Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform, per Brief oder per E-Mail, einzuberufen. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei  Einladungen per E-Mail der Versand an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse. Wenn im ersten Quartal im Kreis Landes-, Bundes- oder Europawahlen durchgeführt werden oder in die ersten beiden Quartale Kommunalwahlen fallen, kann der Termin um bis zu drei Monate verschoben werden.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

(6) Außerordentlicher Kreisparteitag nach Wahlen

Nach einer Kommunalwahl ist ein Parteitag abzuhalten, um über den Eingang von Kooperationen, Hospitanzen, Fraktionsgemeinschaften oder Koalitionen zu beschließen.

§ 12 – Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
  2. Den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
  3. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  4. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
  5. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
  6. Wahl des Kreisvorstandes und
  7. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  8. Den Rechenschaftsbericht aller Mandatsträger des Kreises und der untergeordneten Gliederungen.

(2a) Alle Rechenschaftsberichte sind in schriftlicher Form spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem innerhalb von 3 Tagen zu veröffentlichen.

(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Orts verbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 – Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 14 – Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. seinem Stellvertreter
  3. dem Kreisschatzmeister
  4. optional einem oder mehreren Beigeordneten
  5. optional einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Wetterau der Piratenpartei Deutschland sein muss

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleiben den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstan des. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die maximale Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

§ 15 – Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts

(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 16 – Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Quartal oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

  1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
  2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 17 – Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 18 – Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 – Beitragsordnung

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt.

(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

§ 20 – Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 21 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 22 – Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 23 – Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 24 – Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

(3) Satzungsänderungsanträge sind 20 Tage vor dem Kreisparteitag in Textform beim Kreisvorstand einzureichen. Über Satzungsänderungsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, kann nur abgestimmt werden, wenn der Kreisparteitag dies mit einfacher Mehrheit zulässt.

§ 25 – Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Wetterau verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Wetterau und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 26 – Meinungsbild

Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Kreisvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.

§ 27 – Urabstimmung

(1) Zu grundsätzlichen Fragen der Organisation, der Satzung oder der Programatik der Partei ist eine Urabstimmung möglich.

(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag

  1. des Kreisvorstandes oder
  2. von mehr als 10% der Anzahl der Kreisverbandsmitglieder zum Ende des Vormonats.

(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung und eine Frage enthalten, die mit “Ja”, Nein” oder “Enthaltung” beantwortet werden kann.

(4) Die Antragsstellung in Textform ist ausreichend.

(5) Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand innerhalb von 30 Tagen organisiert und durchgeführt.

(6) Die Durchführung ist möglich als Urnen- oder Briefwahl, sofern die Dauer der Urabstimmung mindestens 7 Tage beträgt.

(7) Mehrere Anträge können in einer Urabstimmung zusammengefasst werden.

(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten abgestimmt haben UND die benötigten Ja Stimmen der jeweiligen Antragsmehrheiten erreicht wurden.

(9) Das Ergebnis wird in Textform veröffentlicht.

§ 28 – Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 05. Dezember 2009 in Limeshain/Hessen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Letzte Änderung durch den Kreisparteitag 2021.1 in Niddatal – Assenheim am 09.05.2021